Förderrichtlinie der Hans Hermann Voss-Stiftung zur Verwendung der verfügbaren Stiftungsmittel
Die Stiftungszwecke der Hans Hermann Voss-Stiftung ergeben sich aus der Stiftungssatzung vom 28.06.2006. § 2 der Stiftungssatzung lautet:
"§ 2
1. Zweck der Stiftung ist
a) die Förderung von Naturwissenschaft und Forschung;
b) die Förderung von Bildung und Ausbildung;
c) die Förderung von Jugend und Senioren;
d) (von Fall zu Fall) die Unterstützung mildtätiger Zwecke.
2. Der Stiftungszweck wird verwirklicht z.B. durch die Unterstützung
- wissenschaftlicher Projekte von Hochschulen, insbesondere Universitäten und
Fachhochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, z.B. Max-
Planck-Institut sowie von Forschungsvorhaben gemeinnütziger, privater und
öffentlicher Institutionen sowie die Förderung von Studenten und Angehörigen
dieser Institutionen durch Stipendien und wissenschaftliche Preise,
- von Bildungs-, Sport und Erziehungseinrichtungen, wie z.B. Kindergärten,
Jugendheimen, Sportvereinen und Schulen,
- von Alten- und Erholungsheimen,
- von Personen, die in § 53 Nr.1 und 2 der Abgabenordnung genannt sind,
oder die Begründung und Unterhaltung von Einrichtungen der vorgenannten Art.
3. Die Verwirklichung der Stiftungszwecke durch den Einsatz von Mitteln der Stiftung
muss nicht gleichmäßig erfolgen. Die Stiftung kann bei der Vergabe der Mittel
einzelne Stiftungszwecke im Verhältnis zu anderen Stiftungszwecken in
geringerem Umfang oder - über einen begrenzten Zeitraum - gar nicht fördern.
4. Die Stiftung kann ganz oder teilweise ihre Mittel zur Erfüllung der Zwecke
geeigneten Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen steuer-
begünstigten Körperschaften zuwenden, soweit sie die Zwecke nicht selbst
- gegebenenfalls durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der
Abgabenordnung in der Fassung des Bekanntmachung vom 01.10.2002 - erfüllt.
5. Das Kuratorium ist berechtigt, Förderrichtlinien zur Vergabe von Mitteln im
Rahmen des Stiftungszweckes gemäß Abs. 1 bis Abs. 4 aufzustellen."
§ 1
Grundsätze für die Aufteilung der verfügbaren Stiftungsmittel
(1) Aus den verfügbaren Stiftungsmitteln (das sind die Stiftungserträge abzüglich
aller Kosten für die Stiftungsverwaltung) ist zunächst dafür Sorge zu tragen,
dass das Stiftungsvermögen in seinem Bestand erhalten bleibt (einschließlich
inflationsbedingter Ausgleich, jedoch ohne Ausgleich von Schwankungen
etwaiger Unternehmenswerte, an denen die Stiftung mittelbar oder unmittelbar
zu mehr als 5 % beteiligt ist).
(2) Von den verfügbaren Stiftungsmitteln ist eine Rücklage von 10 % zu bilden, um
auch bei schwankenden Erträgen aus dem Stiftungsvermögen eine kontinuier-
liche Fördertätigkeit der Stiftung sicherstellen zu können. Durch Beschluss des
Kuratoriums kann dieser Betrag bis zur steuerlichen Höchstgrenze aufgestockt
werden. Vorstehende Regelungen hinsichtlich der Kapitalerhaltung und Rück-
lagenbildung sind nur anzuwenden, soweit die verfügbaren Stiftungsmittel nicht
zeitnah im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu verwenden sind.
(3) Von den danach verbleibenden verfügbaren Stiftungsmitteln sollen als
Orientierungsgröße für Stiftungszwecke (ausgehend von den Überlegungen des
Stifters) die nachfolgenden Prozentsätze für die jeweiligen Satzungszwecke
angesetzt werden:
- ca. 30 % für den Satzungszweck "Naturwissenschaft und Forschung"
- ca. 30 % für den Satzungszweck "Bildung und Ausbildung"
- ca. 30 % für den Satzungszweck "Jugend und Senioren"
(bevorzugt in Wipperfürth und im Oberbergischen Kreis)
- ca. 10 % für den Satzungszweck "Unterstützung für mildtätige Zwecke"
(bevorzugt in Wipperfürth und im Oberbergischen Kreis)
(4) Die vorgenannten Verwendungszwecke sollen während eines Zeitraums von fünf
Jahren grundsätzlich weitgehend mit ihrem vorgenannten prozentualen Anteil
bedacht werden.
§ 2
Grundsätze der Förderung
(1) Aus den gemäß § 1 Abs. 3 verfügbaren Stiftungsmitteln können die gemäß
Vorstehendem und der Satzung förderbaren Projekte ganz oder teilweise
finanziert werden.
Grundsätzlich nicht finanziert werden sollen jedoch
- Kosten nach Abschluss von geförderten Projekten,
- Projekte, die dazu führen, dass sich die öffentliche Hand, die diese Projekte
zuvor finanziert hat, zurückzieht,
- Projekte mit parteipolitischem Einschlag,
- Projekte, die nach Ansicht des Kuratoriums nicht im Sinne des Stifters Hans
Hermann Voss gestanden hätten.
(2) Eine Förderung nach dem "Gießkannenprinzip" ist grundsätzlich nicht wün-
schenswert. Vielmehr kann es sich als zweckmäßig erweisen, zu erwartende
Stiftungsmittel zu bündeln. Dies kann in der Weise erfolgen, dass im jähr-
lichen Wechsel schwergewichtig bestimmte satzungsgemäße Zwecke mit
größeren prozentualen Anteilen bedacht werden. Dadurch wird auch die
Förderung aufwändiger und möglicherweise dringlicher Projekte möglich.
(3) Die Förderung hat jeweils nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien zu
erfolgen.
(4) Bei der Vergabe von Stiftungsmitteln, die besonderen Sachverstand erfordern,
können sich Vorstand und Kuratorium der Beratung sachkundiger Personen
bedienen (z.B. bei der Vergabe von Stipendien).
§ 3
Laufende Förderung
(1) Förderbeträge, die im Einzelfall € 5.000 und in Summe für das Geschäftsjahr
€ 100.000 nicht überschreiten, können durch den Stiftungsvorstand ohne
Rücksprache mit dem Kuratorium entschieden werden. Das gilt auch für weitere
€ 50.000 für die Förderung der Vereinsjugend (in erster Linie Sportvereine,
die traditionell bereits durch Herrn Voss unterstützt wurden). In Einzelfällen
können auch Beträge über € 5.000 über den Telefonweg entschieden werden.
Hierbei ist es erforderlich, dass mindestens 1 Kuratoriumsmitglied zusammen mit
dem Vorstand der Maßnahme zustimmt.
Im Übrigen sind die Stiftungsbeträge und deren Verwendung vom
Stiftungskuratorium zu genehmigen.
Verwendungszweck, Summe und Empfänger dem Jahresabschluss
der Stiftung in einer Auflistung beizufügen.