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Förderrichtlinie der Hans Hermann Voss-Stiftung zur Verwendung der verfügbaren Stiftungsmittel

Die Stiftungszwecke der Hans Hermann Voss-Stiftung ergeben sich aus der Stiftungssatzung vom 28.06.2006. § 2 der Stiftungssatzung lautet:

"§ 2

1. Zweck der Stiftung ist

   a) die Förderung von Naturwissenschaft und Forschung;
   b) die Förderung von Bildung und Ausbildung;
   c) die Förderung von Jugend und Senioren;
   d) (von Fall zu Fall) die Unterstützung mildtätiger Zwecke.

2. Der Stiftungszweck wird verwirklicht z.B. durch die Unterstützung

   - wissenschaftlicher Projekte von Hochschulen, insbesondere Universitäten und  
     Fachhochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, z.B. Max-
     Planck-Institut sowie von Forschungsvorhaben gemeinnütziger, privater und
     öffentlicher Institutionen sowie die Förderung von Studenten und Angehörigen
     dieser Institutionen durch Stipendien und wissenschaftliche Preise,
   - von Bildungs-, Sport und Erziehungseinrichtungen, wie z.B. Kindergärten,
     Jugendheimen, Sportvereinen und Schulen,
   - von Alten- und Erholungsheimen,
   - von Personen, die in § 53 Nr.1 und 2 der Abgabenordnung genannt sind,
     oder die Begründung und Unterhaltung von Einrichtungen der vorgenannten Art.

3. Die Verwirklichung der Stiftungszwecke durch den Einsatz von Mitteln der Stiftung
    muss nicht gleichmäßig erfolgen. Die Stiftung kann bei der Vergabe der Mittel
    einzelne Stiftungszwecke im Verhältnis zu anderen Stiftungszwecken in
    geringerem Umfang oder - über einen begrenzten Zeitraum - gar nicht fördern.

4. Die Stiftung kann ganz oder teilweise ihre Mittel zur Erfüllung der Zwecke 
    geeigneten Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen steuer-

    begünstigten Körperschaften zuwenden, soweit sie die Zwecke nicht selbst
    - gegebenenfalls durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der
    Abgabenordnung in der Fassung des Bekanntmachung vom 01.10.2002 - erfüllt.

5. Das Kuratorium ist berechtigt, Förderrichtlinien zur Vergabe von Mitteln im
   Rahmen des Stiftungszweckes gemäß Abs. 1 bis Abs. 4 aufzustellen."

 

§ 1

Grundsätze für die Aufteilung der verfügbaren Stiftungsmittel

(1) Aus den verfügbaren Stiftungsmitteln (das sind die Stiftungserträge abzüglich
     aller Kosten für die Stiftungsverwaltung) ist zunächst dafür Sorge zu tragen,
     dass das Stiftungsvermögen in seinem Bestand erhalten bleibt (einschließlich
     inflationsbedingter Ausgleich, jedoch ohne Ausgleich von Schwankungen 
     etwaiger Unternehmenswerte, an denen die Stiftung mittelbar oder unmittelbar
     zu mehr als 5 % beteiligt ist).

(2) Von den verfügbaren Stiftungsmitteln ist eine Rücklage von 10 % zu bilden, um
     auch bei schwankenden Erträgen aus dem Stiftungsvermögen eine kontinuier-
     liche Fördertätigkeit der Stiftung sicherstellen zu können. Durch Beschluss des
     Kuratoriums kann dieser Betrag bis zur steuerlichen Höchstgrenze aufgestockt 
     werden. Vorstehende Regelungen hinsichtlich der Kapitalerhaltung und Rück-
     lagenbildung sind nur anzuwenden, soweit die verfügbaren Stiftungsmittel nicht
     zeitnah im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu verwenden sind.

(3) Von den danach verbleibenden verfügbaren Stiftungsmitteln sollen als 
     Orientierungsgröße für Stiftungszwecke (ausgehend von den Überlegungen des
     Stifters) die nachfolgenden Prozentsätze für die jeweiligen Satzungszwecke
     angesetzt werden:

     - ca. 30 % für den Satzungszweck "Naturwissenschaft und Forschung"
     - ca. 30 % für den Satzungszweck "Bildung und Ausbildung"
     - ca. 30 % für den Satzungszweck "Jugend und Senioren"
       (bevorzugt in Wipperfürth und im Oberbergischen Kreis)
     - ca. 10 % für den Satzungszweck "Unterstützung für mildtätige Zwecke"
       (bevorzugt in Wipperfürth und im Oberbergischen Kreis)

(4) Die vorgenannten Verwendungszwecke sollen während eines Zeitraums von fünf
     Jahren grundsätzlich weitgehend mit ihrem vorgenannten prozentualen Anteil 
     bedacht werden.

 

  § 2

Grundsätze der Förderung

(1) Aus den gemäß § 1 Abs. 3 verfügbaren Stiftungsmitteln können die gemäß
     Vorstehendem und der Satzung förderbaren Projekte ganz oder teilweise
     finanziert werden.

    Grundsätzlich nicht finanziert werden sollen jedoch

    - Kosten nach Abschluss von geförderten Projekten,
    - Projekte, die dazu führen, dass sich die öffentliche Hand, die diese Projekte 
      zuvor finanziert hat, zurückzieht,
    - Projekte mit parteipolitischem Einschlag,
    - Projekte, die nach Ansicht des Kuratoriums nicht im Sinne des Stifters Hans 
      Hermann Voss gestanden hätten.

 (2) Eine Förderung nach dem "Gießkannenprinzip" ist grundsätzlich nicht wün-
      schenswert. Vielmehr kann es sich als zweckmäßig erweisen, zu erwartende
      Stiftungsmittel zu bündeln. Dies kann in der Weise erfolgen, dass im jähr-
      lichen Wechsel schwergewichtig bestimmte satzungsgemäße Zwecke mit
      größeren prozentualen Anteilen bedacht werden. Dadurch wird auch die
      Förderung aufwändiger und möglicherweise dringlicher Projekte möglich.

(3) Die Förderung hat jeweils nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien zu
     erfolgen.

(4) Bei der Vergabe von Stiftungsmitteln, die besonderen Sachverstand erfordern,
     können sich Vorstand und Kuratorium der Beratung sachkundiger Personen
     bedienen (z.B. bei der Vergabe von Stipendien).

 

 § 3

Laufende Förderung

(1) Förderbeträge, die im Einzelfall € 5.000 und in Summe für das Geschäftsjahr
     € 100.000 nicht überschreiten, können durch den Stiftungsvorstand ohne 
     Rücksprache mit dem Kuratorium entschieden werden. Das gilt auch für weitere
     € 50.000 für die Förderung der Vereinsjugend (in erster Linie Sportvereine,
     die traditionell bereits durch Herrn Voss unterstützt wurden). In Einzelfällen
     können auch Beträge über € 5.000 über den Telefonweg entschieden werden.
     Hierbei ist es erforderlich, dass mindestens 1 Kuratoriumsmitglied zusammen mit
     dem Vorstand der Maßnahme zustimmt.

     Im Übrigen sind die Stiftungsbeträge und deren Verwendung vom
     Stiftungskuratorium zu genehmigen.

(2) Die Verwendung der Förderbeträge ist im Einzelnen jeweils mit 
     Verwendungszweck, Summe und Empfänger dem Jahresabschluss
     der Stiftung in einer Auflistung beizufügen.
    
                                                                                                  Stand: 20. Juli 2011