Auszüge aus Satzung und Förderrichtlinien

Die Stiftungszwecke der Hans Hermann Voss-Stiftung ergeben sich aus der Stiftungssatzung vom 28.06.2006, zuletzt geändert am 21.06.2012. § 2 der Stiftungssatzung lautet:

 „1. Zweck der Stiftung ist

   a) die Förderung von Naturwissenschaft und Forschung;
   b) die Förderung von Bildung und Ausbildung;
   c) die Förderung von Jugend und Senioren;
   d) (von Fall zu Fall) die Unterstützung mildtätiger Zwecke.

2. Der Stiftungszweck wird verwirklicht z.B. durch die Unterstützung

  • wissenschaftlicher Projekte von Hochschulen, insbesondere Universitäten und Fachhochschulen, und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, z.B. Max-Planck-Institut, sowie von Forschungsvorhaben gemeinnütziger, privater und öffentlicher Institutionen sowie die Förderung von Studenten und Angehörigen dieser Institutionen durch Stipendien und wissenschaftliche Preise,
  • von Bildungs-, Sport- und Erziehungseinrichtungen, wie z.B. Kindergärten, Jugendheimen, Sportvereinen und Schulen,
  • von Alten- und Erholungsheimen,
  • von Personen, die in § 53 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung genannt sind, oder die Begründung und Unterhaltung von Einrichtungen der vorgenannten Art.

3. Die Verwirklichung der Stiftungszwecke durch den Einsatz von Mitteln der Stiftung muss nicht gleichmäßig erfolgen. Die Stiftung kann bei der Vergabe von Mitteln einzelne Stiftungszwecke im Verhältnis zu anderen Stiftungszwecken in geringerem Umfang oder - über einen begrenzten Zeitraum - gar nicht fördern.

4. Die Stiftung kann ganz oder teilweise ihre Mittel zur Erfüllung der Zwecke geeigneten Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaften zuwenden, soweit sie die Zwecke nicht selbst - gegebenenfalls durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Bekanntmachung vom 01.10.2002 - erfüllt.

5. Das Kuratorium ist berechtigt, Förderrichtlinien zur Vergabe von Mitteln im Rahmen des Stiftungszweckes gemäß Abs. 1 bis Abs. 4 aufzustellen.“
 

In den Förderrichtlinien vom 09.08.2013 ist zum einen für die Satzungszwecke „Jugend und Senioren“ sowie „Unterstützung für mildtätige Zwecke“ festgehalten, dass bevorzugt in Wipperfürth und im Oberbergischen Kreis gefördert wird. Zum anderen sind in § 2 Fördergrundsätze definiert:

„Grundsätze der Förderung

(1) Aus den gemäß § 1 Abs. 3 verfügbaren Stiftungsmitteln können die gemäß Vorstehendem und der Satzung förderbaren Projekte ganz oder auch teilweise finanziert werden.

    Grundsätzlich nicht finanziert werden sollen jedoch

  • Kosten nach Abschluss von geförderten Projekten,
  • Projekte, die dazu führen, dass sich die öffentliche Hand, die diese Projekte zuvor finanziert hat, zurückzieht,
  • Projekte mit parteipolitischem Einschlag,
  • Projekte, die nach Ansicht des Kuratoriums nicht im Sinne des Stifters Hans Hermann Voss gestanden hätten.

(2) Eine Förderung nach dem „Gießkannenprinzip“ ist grundsätzlich nicht wünschenswert. Vielmehr kann es sich als zweckmäßig erweisen, zu erwartende Stiftungsmittel zu bündeln. Dies kann in der Weise erfolgen, dass im jährlichen Wechsel schwergewichtig bestimmte satzungsgemäße Zwecke mit größeren prozentualen Anteilen bedacht werden. Dadurch wird auch die Förderung aufwändiger und möglicherweise dringlicher Projekte möglich.

(3) Die Förderung hat jeweils nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien zu erfolgen.

(4) Bei der Vergabe von Stiftungsmitteln, die besonderen Sachverstand erfordern, können sich Vorstand und Kuratorium der Beratung sachkundiger Personen bedienen (z.B. bei der Vergabe von Stipendien).“